Schätzung nach Widmark · Grenzwerte nach SVG und VRV · Stand September 2026
Er liefert eine Schätzung mit einer Unsicherheit von rund ±20 %. Diese Spanne ist breiter als der Abstand, auf den es bei der Entscheidung ankommt. Rechtlich zählt allein die Atem- oder Blutalkoholprobe. Im Zweifel: nicht fahren – nimm das Nachtnetz, ein Taxi oder bleib.
Der Rechner schätzt deine Blutalkoholkonzentration aus Getränken, Körperdaten und der Zeit seit dem ersten Glas. Er zeigt bewusst eine Spanne statt einer einzelnen Zahl: die Streuung zwischen zwei Menschen mit identischem Gewicht ist gross genug, dass jede Nachkommastelle mehr Genauigkeit vortäuschen würde, als die Methode hergibt.
Über dem Alkoholverbot von 0.1 ‰
0.44‰
Schätzbereich 0.00–0.44 ‰ · Atemluft rund 0.22 mg/l · 29 g reiner Alkohol
Beispiel: 2 Stangen und 1 Shot. Ändere die Felder für deine Situation.
Geht es um den Morgen danach? Der Restalkohol-Rechner gibt Uhrzeiten statt Stunden aus.
Die Schweiz kennt drei Schwellen. Welche für dich gilt, hängt nicht vom Getränk ab, sondern von deinem Ausweis und deinem Fahrzeug.
| Grenzwert | Atemluft | Gilt für | Folgen |
|---|---|---|---|
| 0.10 ‰0.05 mg/l | AlkoholverbotArt. 2a VRV | Führerausweis auf Probe (Neulenkende), Berufschauffeure, Fahrlehrerinnen, Fahrschüler, Begleitpersonen auf Lernfahrten, Gefahrguttransporte und konzessionierter Personentransport. | Für diese Gruppen gilt faktisch Nulltoleranz. Der Wert von 0.1 ‰ ist eine Messtoleranz, kein erlaubtes Glas. |
| 0.50 ‰0.25 mg/l | AngetrunkenheitArt. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 SVG | Alle übrigen Lenkerinnen und Lenker. | Übertretung: Busse und Verwarnung. Kommt eine weitere Verkehrsregelverletzung dazu oder liegt ein Rückfall vor, folgt ein Ausweisentzug von mindestens einem Monat. |
| 0.80 ‰0.40 mg/l | Qualifizierte AlkoholkonzentrationArt. 91 Abs. 2 SVG | Alle Lenkerinnen und Lenker. | Vergehen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Ausweisentzug von mindestens drei Monaten und Eintrag im Strafregister. |
Gerechnet wird nach Widmark: Die aufgenommene Ethanolmasse wird durch das Produkt aus Körpergewicht und einem Verteilungsfaktor geteilt. Sind Grösse und Alter angegeben, leitet sich dieser Faktor über das Gesamtkörperwasser nach Watson ab, was die Körperzusammensetzung deutlich besser abbildet als die pauschalen 0.70 (Mann) beziehungsweise 0.60 (Frau). Ein Resorptionsdefizit von 10 % ist berücksichtigt, weil ein Teil des Alkohols das Blut nie erreicht.
Zwei unabhängige Unsicherheiten werden zu einer echten Spanne verrechnet: ±20 % auf den Höchstwert und ein Abbau zwischen 0.10 und 0.15 ‰ pro Stunde. Die obere Grenze kombiniert den pessimistischen Höchstwert mit dem langsamsten Abbau – sie steht gross oben und bestimmt sämtliche Zeitangaben. Widmark setzt vollständig aufgenommenen Alkohol voraus; in der ersten Stunde rechnet die obere Grenze deshalb keinen Abbau an, weil das Ergebnis sonst ausgerechnet dann zu tief läge, während noch getrunken wird.
Dieser Rechner ist weder eine Rechts- noch eine medizinische Auskunft und keine Fahrerlaubnis. Er liefert eine statistische Schätzung auf Basis von Durchschnittswerten; dein tatsächlicher Wert kann deutlich höher liegen.
Nutze das Ergebnis nie als Grundlage für die Entscheidung, ob du Auto, Velo oder E-Trottinett fährst, Kinder betreust, schwimmst oder Maschinen bedienst. Beweiskraft haben allein die Atemalkoholprobe und die Blutprobe der Polizei.
Medikamente, Krankheiten, Schwangerschaft, Müdigkeit, ein leerer Magen und noch laufender Konsum verschieben das Ergebnis in einem Ausmass, das dieses Modell nicht erfassen kann. Die genannten Grenzwerte und Sanktionen geben den Stand des Bundesrechts im September 2026 wieder und können sich ändern; die Kantone kennen zusätzlich eigene Bussenraster. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.
Für die meisten Lenkerinnen und Lenker liegt der Grenzwert bei 0.5 ‰ Blutalkohol oder 0.25 mg/l Atemalkohol (Art. 91 Abs. 1 SVG). Ab 0.8 ‰ beziehungsweise 0.4 mg/l gilt eine qualifizierte Alkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 SVG). Für Neulenkende, Berufschauffeure, Fahrlehrerinnen, Fahrschüler und Begleitpersonen gilt ein Alkoholverbot mit einer Grenze von 0.1 ‰ oder 0.05 mg/l (Art. 2a VRV).
Rund 0.1 bis 0.15 ‰ pro Stunde. Der Wert ist von Person zu Person verschieden und lässt sich nicht beschleunigen: Kaffee, Duschen, Sport oder Essen ändern nichts an der Abbaugeschwindigkeit. Dieser Rechner verwendet für alle Zeitangaben den langsamsten Wert von 0.1 ‰ pro Stunde.
Er liefert eine Schätzung mit einer Unsicherheit von etwa ±20 %. Körperzusammensetzung, Mageninhalt, Medikamente, Tagesform und die Frage, ob der Alkohol überhaupt schon vollständig aufgenommen ist, verschieben das Ergebnis. Rechtlich zählt allein die Atemalkoholprobe oder die Blutprobe der Polizei.
Zwischen 0.5 und 0.79 ‰ handelt es sich um eine Übertretung: Es folgen eine Busse und eine Verwarnung. Kommt eine weitere Verkehrsregelverletzung dazu oder liegt innert zwei Jahren ein Rückfall vor, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Ab 0.8 ‰ drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, mindestens drei Monate Ausweisentzug und ein Eintrag im Strafregister.
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